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Immobilienbewertung München und Umland

Die Online Wertermittlung mit Sofort-Ergebnis. Direkt, kostenfrei und ohne Risiko.

Möchten Sie auf einfachem und direktem Wege den Wert Ihrer Immobilie in München oder Umgebung in Erfahrung bringen? Oder sind Sie sich vielleicht nicht ganz sicher, ob Sie den richtigen Verkaufspreis angesetzt haben? Die Immobilienbewertung München hilft Ihnen, genau das herauszufinden. Die Bewertung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Tragen Sie lediglich ein paar Eckdaten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie in kurzer Zeit die Auswertung per E-Mail direkt in Ihr Postfach.

Vorteile der Online Immobilienbewertung München

Immobilienbewertung München

Eine Online Wertermittlung für Immobilien in München bietet zahlreiche Vorteile für Immobilienbesitzer und potenzielle Käufer. Mit dieser Methode kann schnell und einfach eine vorläufige Schätzung des Immobilienwertes durchgeführt werden, ohne dass ein Besuch durch einen Gutachter notwendig ist. Dadurch spart man Zeit und Kosten. Unsere Online Immobilienbewertung nutzt zudem aktuelle Daten unter Berücksichtigung des lokalen Marktes von Vergleichsobjekten in der Umgebung, was zu einem realistischen und genauen Ergebnis führt. Darüber hinaus kann unser Tool für die Wertermittlung rund um die Uhr genutzt werden. Insgesamt bietet unsere Online Immobilienbewertung München eine schnelle, zuverlässige und kostengünstige Möglichkeit, um den Wert einer Immobilie zu ermitteln.

Immobilienbewertung München

Der Immobilienmarkt in München ist bekannt für seine starke Nachfrage und entsprechend hohen Preise. Die Stadt gilt als einer der hochpreisigsten Immobilienstandorte in Deutschland. Insbesondere in den begehrten Stadtteilen wie Schwabing, Maxvorstadt oder Bogenhausen sind die Preise für Wohnungen und Häuser in den letzten Jahren stark gestiegen. Auch die Mieten sind aufgrund der hohen Nachfrage in vielen Stadtteilen sehr hoch. Die Entwicklung des Immobilienmarkts in München wird von uns auch in Zukunft als positiv eingeschätzt.

Weiterhin stehen wir Ihnen auch für die Erstellung von Kurzgutachten nach ImmoWertV und Verkehrswertgutachten „Verkehrswert im Sinne des § 194 Baugesetzbuch“ zur Verfügung​.

Kurzgutachten

Verkehrswertgutachten §194 BauGB

Kaufberatung

BayerGrund Immobilie bewerten München

Beleihungswertgutachten

Unsere Sachverständigen sind in München und Umgebung Ihr zuverlässiger Partner

Kostenfrei

Einfacher Marktwert in Wertspanne gemäß Vergleichspreisen
Kostenlos
  • Sofortige Lieferung per Mail nach Adresseingabe und Objektangaben
  • Eckdaten des Objektes
  • Einfaches Vergleichswertverfahren
  • Für Orientierung des aktuellen Immobilenwerts

Kurzgutachten

Überschlägige Verkehrswertermittlung in Anlehnung an § 194 BauGB
ab 1.190 €
abhängig von Objektart
inkl. MwSt.
  • Lieferung innerhalb von fünf Werktagen nach Vor-Ort-Begehung
  • Vor-Ort-Begehung durch zertifizierten Gutachter
  • Wertermittlung mit führenden und stützenden Verfahren gemäß ImmoWertV
  • Fotodokumentation und Aufnahme der BOGs (Auskunft erkennbarer Mängel & Schäden sowie wertsteigernde Objekteigenschaften)
  • Objektbeschreibung (kurz) mit Lageeinwertung
  • z.B. für Kauf und Verkauf

Immobiliengutachten

Verkehrswertberechnung gemäß § 194 BauGB
ab 2.390 €
gemäß Honorarrichtlinie, Angebot abhängig von Objektart und Aufwand
inkl. MwSt.
  • Lieferung innerhalb von 14 Werktagen nach Vor-Ort-Begehung
  • Wertermittelung mit führendem und stützenden Verfahren gemäß ImmoWertV
  • Fotodokumentation und Aufnahme der BOGs (Bewertung erkennbarer Mängel & Schäden sowie wertsteigernde Objekteigenschaften)
  • Objektbeschreibung (detailliert) mit Lagebeschreibung und Einwertung
  • Prüfung Altlastenkataster und Baulastenverzeichnis
  • Prüfung der bauplanungs- und abgaberechtlichen Situation
  • Berücksichtigung von Mietverhältnissen
  • Bewertung von sonstigen Lasten (z.B. Wohnungs- oder Wegerechte)
  • bei Behörden oder Rechtsstreitigkeiten verwendbar (behördliche Unterschiede vorhanden, daher individuell zu prüfen)
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Immobilie bewerten München

Barbara Junold

Gutachterin • Sachverständige für Wohnimmobilien
DEKRA zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung D3 komplexe Wohn- und Gewerbeobjekte

Fordern Sie jetzt Ihre Wertermittlung an

Regionale Expertise Immobilie bewerten

Regionale Expertise

Jahrelange Erfahrung in München garantiert Ihnen eine zuverlässige Wertermittlung.

Festpreisgarantie Immobilie in München bewerten

Festpreisgarantie

Den Wert von Immobilien in München und Umland bewerten wir fair, transparent und ohne versteckte Kosten.

Dekra Zertifiziert München Immobilien

Zertifiziert

Wir verfügen über verschiedene renomierte Zertifizierungen.

Gesetzeskonform Immobilie in München bewerten

Gesetzeskonform

Wir halten rechtliche Standards gewissenhaft ein.

Barbara Junold

Gutachterin • Sachverständige für Wohnimmobilien
DEKRA zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung D3 komplexe Wohn- und Gewerbeobjekte

Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB

Verkehrswertgutachten sind verlässliche und ausführliche Gutachten über den Marktwert von einem Grundstück, einem Haus, einem gewerblichen Objekt oder einer Wohnung.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Ein Verkehrswertgutachten im Sinne des § 194 BauGesetzBuch (BauGB) beinhaltet alle Anforderungen, die an ein Gutachten zur Immobilienbewertung gestellt werden. Es ist die umfangreichste Gutachtenerstattung, bei der alle Kriterien gewürdigt werden müssen, die der Gesetzgeber in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften zur Immobilienbewertung verlangt.

„Der Zweck heiligt die Mittel“ sagt schon ein altbekanntes Sprichwort. An dieser Stelle bedeutet das: Der Umfang des Gutachtens richtet sich nach dem Zweck, zu dem das Gutachten benötigt wird.

Für einen geplanten Ankauf oder Verkauf empfiehlt sich zwar die Erstellung eines Gutachtens nach §194 BauGB, es ist aber nicht zwingend erforderlich. Sind die Parteien über Verkaufs- oder Ankaufsabsicht weitestgehend einig, benötigen sie vor Vertragsabschluss möglicherweise nur ein Kurzgutachten, in welchem zum Beispiel nicht im Detail auf Makro- und Mikrolage eingegangen wird. Unter Umständen reicht sogar schon eine Marktpreiseinschätzung, bei der der Sachverständige nahezu den gesamten Schriftteil des Gutachtens vernachlässigen kann und den Marktwert ausschließlich auf Basis der Berechnungen ermittelt.

Wann aber ist ein Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB unabdingbar?

Verkehrswertgutachten sind grundsätzlich zu erstellen:

  • zur Vorlage bei Gericht
  • bei Betreuungsangelegenheiten
  • zur Vorlage bei Finanz- und Steuerbehörden
  • bei Ehescheidungen
  • bei Erbauseinandersetzungen und Erbstreitigkeiten
  • bei Schenkungen
  • bei komplexen Vermögensumschreibungen / Vermögensübergängen
  • zur Vorlage bei einem Kreditgeber (Bank)
  • zur Vorbereitung eines Ankaufs oder Verkaufs (wenn sich die Parteien nicht einig sind)
  • und vielen weiteren Einsatzmöglichkeiten

 

Sie benötigen ein Verkehrswertgutachten also überall dort, wo eine ausführliche und nachvollziehbare Wertermittlung notwendig ist.

Beispiel Beleihungswertgutachten

Bevor der Beleihungswert nach der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) ermittelt werden kann, wird zunächst der Verkehrswert in der Regel nach mindestens zwei „genormten“ Verfahren ermittelt. Erst dann kann der Beleihungswert von diesen Werten abgeleitet werden.

Beispiel Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Parteien als Erbengemeinschaft erbberechtigt ist es unbedingt angeraten den Verkehrswert nach § 194 BauGB zu ermitteln um (falls es tatsächlich zum Streit und zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt) das Gutachten bei Gericht vorlegen zu können. Ein Gericht wird für ein solches Verfahren keine andere Gutachtenform akzeptieren. Je nach Wert des Immobilienvermögens, das vererbt wird, wird u.U. auch der Fiskus seinen Anteil in Form der Erbschaftssteuer verlangen. Auch die Finanzbehörden werden (wenn überhaupt) nur Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB akzeptieren.

Das Gleiche gilt im Übrigen auch bei Schenkungen.

Beispiel Scheidung

Nicht bei jeder Trennung von Ehepartnern muss zwangsläufig ein Rosenkrieg ausbrechen. Wird die Scheidung aber zum Streitfall wegen des gemeinsamen Immobilienvermögens ist die Bewertung mittels Verkehrswertgutachten unverzichtbar.

Kurzgutachten und Marktwertschätzung

Im Gegensatz zum umfangreichen Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB sind die Anforderungen an ein Kurzgutachten / eine Marktwertschätzung reduziert.

Zwar sind die zu ermittelnden Ergebnisse auf der Basis der gleichen rechtlichen Anforderung herzuleiten, aber auf die umfassende textliche Beschreibung z.B. von Makrolage und Mikrolage, Demografie und Wirtschaftsstruktur sowie auf eine detaillierte Baubeschreibung und Definition der Gebäudestandards wird hier verzichtet.

Das Kurzgutachten

Für einen geplanten Ankauf oder Verkauf ist ein Kurzgutachten, in der Regel ausreichend, sofern sich die Parteien weitestgehend einig sind.

Auch zu anderen, weniger sensiblen Anlässen, als bei einer Verkehrswertermittlung, ist ein Kurzgutachten empfehlenswert.

Beispiel: Verkauf an die eigenen Kinder
Hier wird ein Gutachten lediglich zur Plausibilisierung benötigt. Umfangreiche Recherchen sind nicht notwendig, da die beteiligten Parteien bereits über umfangreiche Informationen zur Immobilie verfügen. Zur Feststellung eines marktgängigen Wertes ist das Kurzgutachten auch aus Kostengesichtspunkten die optimale Empfehlung.

Beispiel: Ankauf eines unbebauten Grundstücks
Auch hier muss kein umfangreiches Verkehrswertgutachten erstellt werden. Hier ist es absolut ausreichend, über das Vergleichswertverfahren den Wert von Grund und Boden zu ermitteln. Da bauliche Anlagen ohnehin noch nicht errichtet sind, entfallen die Bewertungen über das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren.

Die Marktwertschätzung

Bei einer Marktwertschätzung geht es in der Regel darum, über ein geeignetes Verfahren einen marktgängigen Wert für eine Immobilie zu ermitteln. Hier wird auch nur ein einziges Verfahren zur Wertermittlung herangezogen – bei eigengenutzten Immobilien das Sachwertverfahren, bei fremdgenutzten Immobilien das Ertragswertverfahren. Bei Eigentumswohnungen kann auch das Vergleichswertverfahren zur Anwendung kommen, sofern eine ausreichende Anzahl an Parametern aus vergleichbaren Objekten zur Verfügung steht.

Bewertung von Rechten und Belastungen

Grundstücke sind mitunter mit Rechten für Dritte belastet, die üblicherweise im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen sind.

Solche Eintragungen können den Wert eines Grundstücks nicht unerheblich beeinflussen. Nicht zuletzt deshalb, weil Sie die Nutzungsmöglichkeiten oder die Marktgängigkeit eines Grundstücks einschränken.

Solche grundbuchlich verbrieften Belastungen stellen einen Geldwert dar, den es zu ermitteln gilt.

Grunddienstbarkeiten wie ein Wegerecht, Überfahrtsrecht oder ein Leitungsrecht begünstigen einen Dritten, das Grundstück oder Teile davon zu bestimmten Zwecken zu nutzen. Hierfür kann der Grundstückseigentümer eine Entschädigung erhalten. Oder sie verpflichten den Grundstückseigentümer gegenüber dem Rechteinhaber, bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück zu unterlassen. Auch eine solche Einschränkung kann an den Grundstückseigentümer entschädigt werden.

Grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte

Ein Vorkaufsrecht (dingliches Vorkaufsrecht) berechtigt den Rechteinhaber beim Verkauf des Grundstücks, das Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie andere potentielle Käufer zu erwerben, wenn er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Ob dieses Recht in Geldwert bemessen werden kann ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Wohnrechte und Nießbrauchrechte sind an das Leben der berechtigten Person gebundene Rechte. Sie können den Wert einer Immobilie, aber auch ihre Marktgängigkeit, erheblich beeinflussen. Den Geldwert solcher Rechte zu ermitteln sollte immer einem erfahrenen Sachverständigen übertragen werden.

Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein zeitlich begrenztes grundstücksgleiches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu nutzen. Grundlage hierfür ist ein Erbbaurechtsvertrag, der über eine festgelegte Laufzeit vereinbart wird.

Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins zu entrichten. Dieser Erbbauzins kann jährlich oder auch einmalig gezahlt werden.

Das Erbbaurecht wird im Grundstücksgrundbuch in Abteilung II eingetragen und darf sich ausschließlich an erster Rangstelle befinden, damit das Erbbaurecht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bestehen bleibt. Bei der Ermittlung eines marktüblichen Erbbauzinses oder bei der Überprüfung des Erbpachtangebots können Sie sich von den erfahrenen Sachverständigen beraten lassen.